Allgemeine
Nutzungs- und Vermietbedingungen
(nachfolgend „AVB“ genannt)
für Reisemobile
der
RW-Fahrzeugbau GmbH
SpaceCamper Rental
Haasstr. 4-6 und 10
D–64293 Darmstadt
(nachfolgend „Vermieter“ bzw. „SpaceCamper“ genannt)
1. Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobils. Das Basisfahrzeug ist ein VW Bus der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge. Der Ausbau ist ein SpaceCamper Limited bzw. Limited Open.
1.2 Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag (§§ 651 a-y BGB) finden, soweit rechtlich zulässig, keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.3 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.4 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs (siehe unten, Nr. 7.2) ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sowie der im Zeitpunkt der Anmietung gültige „Preis- und Leistungskatalog“ sind Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mietdauer
2.1 Berechnung der Mietdauer
Der für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietzeitraum beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende.
Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als jeweils ein halber Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit können je angefangener Stunde 20,00 EUR (Brutto) in Rechnung gestellt werden. Wird durch die Überschreitung eine Anschlussmiete verhindert, so trägt der Mieter die entstehenden Kosten.
Tagesmieten umfassen 24 Stunden, Wochenmieten laufen über 7 Kalendertage und Monatsmieten berechnen sich als 4 Wochenmieten und umfassen demzufolge 28 Kalendertage.
Die Mietdauer wird in Form der Anzahl der Nächte ausgewiesen.
2.2 Mindestmietdauer
Die Mindestmietdauer ergibt sich aus dem aktuell gültigen Preis-Leistungs-Katalog (PLK).
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
3.1 Allgemeines
Der Mietpreis sowie die nachfolgend aufgeführten Neben-/Zusatzkosten richten sich nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen „Preis- und Leistungskatalog“ (PLK) bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sonderpreise, Rabatte und gebuchte Sonderoptionen werden auf der Mietrechnung ausgewiesen. Die Mietrechnung und der „Preis- und Leistungskatalog“ sind Bestandteile des Mietvertrages.
Etwaige nicht im Mietpreis enthaltene, gefahrene Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist gereinigt und vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen zusätzliche Kosten an. Die Betankung seitens des Vermieters erfolgt bei der zum Rückgabeort nächstgelegenen Tankstelle. Der Tankbeleg ist dem Vermieter mit Rückgabe des Fahrzeugs auszuhändigen. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, AdBlue-/Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
3.2 Kaution / Sicherheitsleistung
a) Eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss, in der auf der Kautionsrechnung angegebenen Frist, spätestens bis 1 Werktag vor Mietbeginn (Zahlungseingang) auf das in der Rechnung genannte Konto des Vermieters überwiesen werden.
b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietabrechnung wird die Kaution auf ein vom Mieter zu benennendem Konto überwiesen. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen, Kosten und sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis (z.B. anfallende Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
c) Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
3.3 Saisonzeiten und Preise
Die Saisonzeiten und die aktuell gültigen Preise können dem aktuellen PLK (Preis- und Leistungskatalog) entnommen werden. Dieser ist auf der Homepage (www.spacecamper-rental.de) einzusehen.
3.4 Servicepauschale
Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u.a. eine Schaden-Versicherung im europäischen Ausland (sog. „Auslands-Schadenschutz“), die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges und verbunden hiermit eine ausführliche Fahrzeugeinweisung sowie die Rücknahme des Fahrzeuges, Camping-Grundausstattung u.v.m.
3.5 Zahlungsverzug
Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
4. Reservierungen; Stornierung; Rückerstattung
4.1 Reservierungsbestätigung
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und erfolgt in der Regel per E-Mail. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil im gebuchten Mietzeitraum und Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
4.2 Anzahlung
Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb der bei Vertragsabschluss genannten Frist (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe des auf der Mietrechnung genannten Betrages auf das genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.2 Anwendung.
4.3 Restzahlung
Der komplette Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, sofern nicht anders vereinbart. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.2 Anwendung.
5. Rücktritt; Stornobedingungen
5.1 Vertragliches Rücktrittsrecht
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Ebenso besteht auch für den Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht.
5.2 Stornierung/Umbuchung
Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück, gilt folgendes vertragliches Rücktrittsrecht abhängig vom Zeitpunkt des schriftlichen Eingangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
• Innerhalb 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn ist der volle Gesamtpreis inklusive gebuchter Extras an SpaceCamper Rental zu zahlen. Aufgrund des erklärten Rücktritts besteht kein Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen.
• Zwischen 48 Stunden und 14 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist über den gesamten gebuchten Mietzeitraum wöchentlich 100% der Wochenmiete zu zahlen, solange das gebuchte Fahrzeug im gebuchten Zeitraum nicht anderweitig vermietet werden kann. Bei sofort möglicher Neuvermietung ist jedoch mindestens eine komplette Wochenmiete zu zahlen. Etwaige Rückzahlungen bisher geleisteter Zahlungen erfolgen spätestens nach Ablauf des zu berechnenden Zeitraums.
• Zwischen 14 Tagen und 30 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist über den gesamten gebuchten Mietzeitraum wöchentlich 50% einer kompletten Wochenmiete zu zahlen, solange das gebuchte Fahrzeug im gebuchten Zeitraum nicht anderweitig vermietet werden kann. Bei sofort möglicher Neuvermietung mindestens jedoch 50% einer kompletten Wochenmiete.
Bis dahin geleistete Zahlungen, abzüglich der vorher genannten Gebühr, werden vom Vermieter an den Mieter spätestens nach Ablauf des zu berechnenden Zeitraums zurückerstattet.
• Zwischen 30 und 60 Tagen ist eine Gebühr in Höhe der vereinbarten Anzahlung zu zahlen.
• Bei mehr als 60 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist die Stornierung kostenlos und der Mieter erhält bis dahin geleistete Zahlungen zurück.
Soweit freie Kapazitäten innerhalb des laufenden Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine einmalige Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine auf ein folgendes Kalenderjahr oder eine nochmalige Umbuchung ist nicht möglich. Ebenso ist bei kostenfreien Umbuchungen eine Reduzierung des Mietzeitraums ausgeschlossen.
Für bereits geleistete Zahlungen werden keine Wertgutscheine für zukünftige Buchungsabsichten ausgestellt.
5.3 Ersatzmieter
Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
6. Rechnungen
Der Mieter erhält vom Vermieter mit Abschluss des Mietvertrages eine Rechnung für den Mietzeitraum einschl. des gebuchten Zubehörs sowie der Nebenleistungen. Über die Kaution wird eine gesonderte Rechnung erstellt und der Betrag ist vom Mieter dem Vermieter auf ein auf dieser Rechnung genanntes Konto zu überweisen. Nach Rückgabe des Fahrzeugs erhält der Mieter innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Abschlussrechnung. Eventuelle Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, und offene Zahlungen, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können, darf vom Vermieter auf Grundlage der Abschlussrechnung direkt von der Kaution abgezogen werden. Der Differenzbetrag wird dem Mieter zurückgezahlt und die Kaution gilt damit als vollständig erstattet.
Falls zusätzliche Gebühren oder Kosten entstehen, z.B. Bußgelder oder Schäden, welche bei Rückgabe nicht offensichtlich und vom Mieter nicht angezeigt oder die Höhe der Kosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbar sind, wird der Vermieter diese und weitere administrative Kosten (z.B. Bearbeitungspauschalen für Bußgelder oder Schadensregulierung etc.) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, sobald der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.
Einwendungen gegen diese Berechnung, bzw. einen Nachweis des Mieters, nicht für das Kosten und Gebühren auslösende Ereignis Verursacher zu sein, kann der Mieter innerhalb 14 Tage ab Zugang der Berechnung, schriftlich per E-Mail oder Post vorbringen. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.
7. Nutzung des Fahrzeugs
7.1 Führungsberechtigung (Mindestalter, Führerschein, Ausweis)
Der Mieter muss mindestens das 20. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein, so z.B.:
- Klasse 3,
- Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder
- Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen der Führerscheinklassen erfüllen und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche unter 18. Jahren mit einer Fahrerlaubnis mit begleitetem Fahren, dürfen unsere SpaceCamper nicht führen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter umgehend zu informieren, wenn ihm während der Mietdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Während der Dauer solcher Maßnahmen verpflichtet sich der Mieter das Fahrzeug nicht zu führen.
Der Mieter muss vor Beginn des Mietvertrages, spätestens jedoch bei Anmietung bzw. im Zeitpunkt der Übernahme folgende Dokumente vorlegen:
- eine in Europa gültige oder internationale Fahrerlaubnis (Klasse B) und
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
Hiervon werden Kopien (jeweils Vorder- und Rückseite) erstellt; diese sind diesem Mietvertrag als Anlagen beizufügen.
Kopien von Fahrerlaubnissen und sonstigen Ausweisdokumenten werden nicht akzeptiert. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5 Anwendung.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Überlassung des Fahrzeugführens an eine andere Person, sich die vorgenannten Dokumente vorlegen zu lassen und auf Einhaltung der geforderten Bedingungen (Führerscheinklasse und Alter) zu prüfen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mieter aufzufordern, als Nachweis seiner Prüfungspflicht, Kopien der genannten Dokumente vorzulegen.
7.2 Fahrzeugübernahme + Fahrzeugrückgabe
Für die Übernahme des Fahrzeuges nebst Zubehör erhält der Mieter ein Übergabeprotokoll.
Hierin sind Zustand des Fahrzeuges sowie Menge und Zustand des Zubehörs zu protokollieren.
Für die Rückgabe des Fahrzeuges nebst Zubehör vom Mieter an den Vermieter wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Sämtliche Mängel, die bei der Rückgabe ersichtlich sind, werden ins Rückgabeprotokoll aufgenommen.
7.3 Betankung / Falschbetankung
a) Der Mieter haftet für Falschbetankungen jeglicher Art im vollen Umfang. Sämtliche SpaceCamper-Busse sind Dieselfahrzeuge und dürfen nur mit Diesel betankt werden. Das Tanken von Biodiesel ist ausdrücklich untersagt. Für sonstige Fahrzeuge, die mit einem Ottomotor ausgestattet sind, ist ausnahmslos Superkraftstoff zu tanken.
b) Das Kraftfahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem (unmittelbar vor der Rückgabe) vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß den bei der Rückgabe des Fahrzeugs gültigen Tarifen in Rechnung stellen.
7.4 Ersatzfahrzeug
Kann auf Grund eines Schadens am Fahrzeug die Reise nicht angetreten oder während der Nutzung fortgesetzt werden, besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug aus der Fahrzeugflotte der Firma SpaceCamper. Evtl. können anderweitige Ersatzfahrzeuge im Rahmen der Versicherungsbedingungen über die Fahrzeugversicherung (siehe unten: Nr. 11. und 11.1.) in Anspruch genommen werden.
7.5 Auslandsfahrten
Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/Fahrer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den auf der grünen Versicherungskarte ausgewiesenen Länder gestattet.
Die Einreise in andere Länder ist untersagt.
Bei Abweichungen der Reiseländer ist der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt durch den Vermieter und Versicherer ausdrücklich in Schrift- oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Bei Fährpassagen besteht für unsere Fahrzeuge nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz. Diese sind daher nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Die Zustimmung des Vermieters bedarf der Schriftform. Eine mündliche Absprache ist nicht gültig. Die Einreise in Kriegsgebiete ist unzulässig.
7.6 Verbotene Nutzungen
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten;
b) zu Fahrschulübungen, für Fahrzeugtests, Geländefahrten oder Fahrsicherheitstrainings;
c) zur gewerblichen Waren- und Personenbeförderung; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
d) zur Förderung und/oder Ausübung der Prostitution;
e) zur Weitervermietung oder Leihe;
f) zu politischen Veranstaltungen und ähnlichen Kundgebungen;
g) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
h) zur Zerlegung des Innenausbaus oder für irgendwelche Aus-/Umbauzwecke.
7.7 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten
a) Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen.
b) Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.v. § 142 StGB (Strafgesetzbuch) ist zu beachten.
c) Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
d) Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
8. Haftung des Mieters
8.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den nachfolgenden Bestimmungen.
8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
8.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 7.1 (Mindestalter des Fahrers) 7.2 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 7.7 (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
8.4 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB).
8.5 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
8.6 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
9. Haftung des Vermieters
9.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
9.2 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
9.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
10. Abtretung und Aufrechnung
10.1 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen/Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitfahrer ist ausgeschlossen, sofern der Vermieter der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
10.2 Aufrechnung
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
11. Versicherung
Alle unserer Mietwagen sind als Selbstfahrermietfahrzeuge versichert.
11.1 Daten zum Versicherer
Name Versicherer: BGV – Badische Versicherungen AG
Anschrift: Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe
Telefon Schadenservice: +49 721 660 4444
11.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: Versicherungssumme 100 Mio. EUR; bei Personenschäden jedoch auf 12 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt.
b) „Schutzbrief“ (= Super Kfz-Haftpflichtversicherung) ist enthalten.
c) Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall i.H.v. 1.000,00 EUR
d) Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall i.H.v. 500,00 EUR
Im Übrigen wird auf die Kopie des Versicherungsscheines verwiesen.
11.3 Verweis auf VVG und AKB
Solange und soweit in diesen Vermietbedingungen nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB; Stand: jew. aktuell gültige Fassung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vermietbedingungen ergebenden Unklarheiten.
12. Datenschutz
12.1 Datenschutzklausel
Die RW-Fahrzeugbau GmbH, SpaceCamper, Abteilung Controlling, Haasstr. 4-6, 64293 Darmstadt, ist gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners (Mieters/Fahrers) werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an Kreditkartenunternehmen zum Zwecke der Abrechnung sowie an die entsprechenden Behörden oder sonstigen Stellen zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
12.2 Hinweis gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der (Eigen-)Werbung oder für sonstige Zwecke widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen und ist zu richten an:
RW-Fahrzeugbau GmbH / SpaceCamper
Datenschutzbeauftragter
Haasstr. 4-6, 64293 Darmstadt
E-Mail: datenschutzbeauftragter@spacecamper.eu
Tel.: +49 (0)6151 - 6273650
12.3 Datenschutzerklärung; Datenschutzhinweise
Die Datenschutzerklärung sowie die Datenschutzhinweise der RW-Fahrzeugbau GmbH sind Bestandteil dieser Vereinbarung. In folgenden Links können sie abgerufen werden:
https://www.spacecamper.de/index.php?page=67 & https://www.spacecamper.de/index.php?page=72
13. Geheimhaltung
Der Mieter verpflichtet sich, über alle ihm während der Mietzeit bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, die mit dem Vermieter organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden ist. Im Zweifelsfall hat der Mieter eine Weisung des Vermieters zur Vertraulichkeit bestimmter Angelegenheiten einzuholen. Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags und gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
14. Streitbeilegung
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21.05.2013) stellt die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Nach § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bzw. VSBG) kommen wir hiermit unserer allgemeinen Informationspflicht bei und geben folgende Erklärung ab:
Wir, die RW-Fahrzeugbau GmbH, weisen darauf hin, dass wir für eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet sind und daher nicht zur Verfügung stehen.
15. Schriftform; Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Erfüllungsort
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Dieser Vertrag und sein Inhalt unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag bzw. aus dem Mietverhältnis, seiner Beendigung und Abwicklung ist, soweit gesetzlich zulässig, alleiniger Gerichtsstand ausschließlich der Geschäftssitz der Firma; dieser Geschäftssitz gilt auch als Erfüllungsort.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Im Falle einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit werden die einzelnen Bestimmungen durch neue ersetzt, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.